Stellungnahme zum Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG)
Stellungnahme zum Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG): Welches Potenzial Wirtschaftsjurist:innen für die Sanierungspraxis mitbringen
Berlin/ München, Oktober 2026 - Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24. Juli 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (Insolvenzamtsträgergesetz – InsAG) vorgelegt. Bis zum 23. Oktober 2026 konnten
Stellungnahmen eingereicht werden.
Die Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen e.V. (VWJ) nutzte diesen Gelegenheit, um ihre Position zum Referentenentwurf klar zu beziehen und die Interessen ihrer Mitglieder wirksam zu vertreten.
Einordung
Als VWJ begrüßen wir diese Reform ausdrücklich.
Die Ablösung des dezentralen Vorauswahlwesens durch ein zentrales Zulassungswesen, ein elektronisches Berufsträgerregister und eine eigene Selbstverwaltungskammer ist ein längst überfälliger Schritt zu mehr Rechtssicherheit und Transparenz.
Gleichzeitig bietet das Gesetz die Chance, moderne Berufsbilder und faire Zugangschancen im Insolvenzwesen zu verankern. Denn Wirtschaftsjurist:innen bringen durch die Kombination aus Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft und Sanierungspraxis genau das interdisziplinäre Profil mit, das in der modernen Insolvenzverwaltung gebraucht wird.
Unsere Kernforderungen im Überblick
In unserer offiziellen Stellungnahme setzen wir uns dafür ein, dass die Qualifikationen von LL.B.- und LL.M.-Absolvent:innen im neuen Berufsrecht sachgerecht und leistungsgerecht berücksichtigt werden:
- 3 Jahre Ausbildungsdauer für durchgängige Qualifikationen: Absolvent:innen mit einem durchgängigen rechtswissenschaftlichen Ausbildungszug (LL.B. + fachlich spezialisierter LL.M. im Insolvenzrecht) sollten Volljurist:innen gleichgestellt werden und eine verkürzte Regelausbildung von drei statt fünf Jahren durchlaufen können.
- Eigenständiger Zugang für Bachelor of Laws (LL.B.): Auch Absolvent:innen mit einem LL.B. sollten direkt Zugang zum Berufsträgerstatus erhalten – für sie ist die reguläre fünfjährige Ausbildungsdauer sachgerecht.
- Anrechnung theoretischer Leistungen: Wer im Masterstudium nachweislich Schwerpunkte im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht gesetzt hat, sollte die theoretische Prüfung (§ 6 InsAG-E) nicht doppelt ablegen müssen.
- Rechtsberatung im Sanierungsumfeld: Sämtliche Mitglieder der neuen Kammer müssen auch außerhalb konkreter gerichtlicher Ämter im insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Bereich (z. B. StaRUG, Sanierungsmoderation, Gläubigerberatung) rechtsberatend tätig sein dürfen.
- Faire Repräsentation: In den Organen der neuen Berufsträgerkammer müssen die unterschiedlichen Zugangswege angemessen vertreten sein.
Warum diese Anpassungen notwendig sind?
Die Anforderungen in Sanierungs- und Insolvenzverfahren wandeln sich rasch. Eine fundierte juristische Exzellenz gepaart mit betriebswirtschaftlichem Verständnis ist heute wichtiger denn je. Indem der Gesetzgeber qualifizierten Wirtschaftsjurist:innen faire Entwicklungschancen einräumt, sichert er nicht nur das Fachkräftepotenzial der Branche, sondern stärkt die gesamte deutsche Sanierungskultur.
Wir werden den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen und unsere Mitglieder weiterhin auf dem Laufenden halten.
Links
Die Pressemitteilung des BMJV hierzu ist hier einsehbar: Link.
Die vollständige Stellungnahme der VWJ mit allen Detailbegründungen ist hier einsehbar: Link.









