Satzung

Satzung der Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und – juristen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1)     Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen“, im Folgenden „Vereinigung” genannt. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und – juristen e.V.“ Die Vereinigung darf Dritten gegenüber auch als „VWJ“ oder „VWJ e.V.“ auftreten.

(2)     Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin. 

(3)     Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

(1)   Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO); die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); die Förderung von Verbraucherschutz
(§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO) und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO).

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

a)     die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, 

b)     die Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs und Stellungnahme,

c)     den Austausch von studentischen und berufstätigen Wirtschaftsjuristinnen und Wirtschaftsjuristen zum Zwecke der Berufsbildung,

d)     die Durchführung von Veranstaltungen zur Gleichberechtigung und Chancengleichheit zwischen Wirtschaftsjuristinnen und Wirtschaftsjuristen, 

e)     die Sicherung und Förderung der Qualität wirtschaftsjuristischer Ausbildung und Tätigkeit. Durch die Stärkung des wirtschaftsjuristischen Berufsbildes will die Vereinigung einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern,

f)      die Stärkung des Verbraucherschutzes durch Öffnung des Rechtsdienstleistungsmarktes für zeitgemäße Rechtsberatung, insbesondere Legal Tech-Anwendungen.

(3)   Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Verfolgung parteipolitischer oder religiöser Ziele ausgerichtet. 

(4)   Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten die Mitglieder der Vereinigung keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Vereinigung. 

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(6)   Die Vereinigung stellt sicher, dass kein Mitglied bzw. eine Gruppierung bevorzugt oder benachteiligt wird.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)     Die Vereinigung hat: 

a)       Ordentliche Mitglieder (Vollmitgliedschaft), 

b)       Studentische Mitglieder (Anwartschaft), 

c)       Ehrenmitglieder (Ehrenmitgliedschaft), 

d)       Fördernde Mitglieder (Fördermitgliedschaft). 

(2)    Ordentliche Mitglieder können nur Absolventinnen und Absolventen eines wirtschaftsrechtlichen Studiengangs mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) und/oder Master of Laws (LL.M.) ohne Befähigung zum Richteramt sein. Der Studienabschluss muss durch einen Nachweis belegt werden. Studierende eines Master of Laws (LL.M.) Studiums mit zuvor abgeschlossenem Bachelor of Laws (LL.B.) Studium, sind also auch berechtigt ordentliches Mitglied zu werden. Über die weitere Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der antragstellenden Person die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(3)    Studentische Mitglieder können nur Studierende eines Bachelor of Laws (LL.B.) Studiums sein, die das zweite Fachsemester vollendet haben. Hierüber muss ein Nachweis erbracht werden. Über die weitere Aufnahme von Studierenden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der antragstellenden Person die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

(4)    Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die besondere Dienste für die Vereinigung geleistet haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5)    Fördernde Mitglieder können vom Vorstand benannt werden. Diese können Einzelpersonen, Unternehmen und sonstige Institutionen sein, welche die Aufgaben und Ziele dieser Vereinigung unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied werden zu müssen. 

(6)    Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand der Vereinigung zu richten. In dem Aufnahmeantrag haben sich die Antragstellenden zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen einschließlich der Beitragsordnung zu verpflichten und haben das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft bzw. eine Anwartschaft darzulegen. Der Vorstand kann die Antragstellenden vor Bearbeitung des Antrags dazu auffordern, Nachweise über das Vorliegen dieser Voraussetzungen einzureichen.

(7)    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)    Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. 

(2)    Der Austritt kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand der Vereinigung erklärt werden. 

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn die Begleichung des Mitgliedschaftsbeitrags sechs Monate nach Fälligkeit nicht erfolgt ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 

(4)    Ein Mitglied kann durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung oder die satzungsmäßigen Pflichten verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand legt der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss vor, diese entscheidet abschließend. 

 

§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Mitgliedschaftsbeiträge gemäß der Gebührenordnung in ihrer aktuellen Fassung erhoben. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedschaftsbeiträgen werden in der Gebührenordnung festgesetzt. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 (1)    Die Mitglieder der Vereinigung sind berechtigt,

a)   die Leistungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen; 

b)   an Veranstaltungen und Seminaren der Vereinigung teilzunehmen. 


Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge für Mitgliederversammlungen zu stellen.


 (2)    Die Mitglieder der Vereinigung sind verpflichtet,

a)   bei der Erreichung der Ziele der Vereinigung mitzuwirken; 

b)   die Mitgliedschaftsbeiträge gemäß § 5 dieser Satzung zu leisten; 

c)   dem Vorstand eine private oder geschäftliche Post- und E-Mail-Adresse zu übermitteln und Änderungen des Namens sowie der Post– und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand anzuzeigen. Der Vereinigung für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten; 

d)   den Nachweis einer aktuellen Immatrikulation unaufgefordert einzureichen (studentische Mitglieder). Der fehlende Nachweis einer Immatrikulationsbescheinigung stellt eine Pflichtverletzung dar und kann somit zum Ausschluss führen. 

 

§ 7 Organe der Vereinigung 

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Vorstand 

(1)    Der Vorstand der Vereinigung i.S.v. § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. 

(2)    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung berechtigt.

(3)    Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen. 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 

b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 

c)   Vorbereitung der Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichts; 

d)   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vorstandmitglieder dürften über die Ämterverteilung selbst entscheiden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

(2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein nachfolgendes Vorstandsmitglied wählen. 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)     Der Vorstand beschließt in Präsenz- oder Onlinesitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Präsenz- oder Onlinesitzung anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung vertagt.

(3)     Ein Beschluss kann in einer Onlinesitzung nur wirksam gefasst werden, wenn der angestrebte Beschluss innerhalb von 72 Stunden von den Vorstandsmitgliedern elektronisch unterzeichnet wird, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Der bestätigte Beschluss muss allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden. 

 

§ 12 Mitgliederversammlung 

(1)     In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. 

(2)     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a)   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 

b)   Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedschaftsbeiträge; 

c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 

d)   Wahl von bis zu zwei Personen zur Kassenprüfung und Abberufung der Kassenprüfung; 

e)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung; 

f)    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss; 

g)   Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Präsenz- oder Onlineversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

(2)     Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 

(3)     Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1)     Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet (Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleiterin beziehungsweise den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollführende Person (Protokollführung). 

(2)     Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

(3)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(4)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Vereinigung kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

(5)     Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung durchzuführende Losverfahren. 

(6)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Protokollführung zu unterzeichnen ist. 

 

§ 16 Kassenprüfung 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr bis zu zwei Personen zur Kassenprüfung, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte der Vereinigung sein dürfen. Die Kassenprüfung prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab. Insbesondere ist die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. 

(2)     Die Wiederwahl zur Kassenprüfung ist zulässig. 

 

§ 17 Auflösung der Vereinigung 

(1)     Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden dürfen.

(4)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert. 

 

Errichtungsdatum: 22.04.2021

 

 

Share by: